Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen zugrunde: sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Ansonsten gilt die VOB Teil B und C in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Der Text der VOB/B ist immer dem Angebot als Abdruck beigefügt; er kann auch während der Geschäftszeiten in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.
  2. Das Angebot mit allen Bestandteilen bleibt unser geistiges Eigentum. Seine Weitergabe an Mitbewerber oder seine sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist es an uns zurückzugeben. Wird die von uns erarbeitete Leistungsbeschreibung hingegen in seiner Gesamtheit, in seinen wesentlichen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen weiter verwendet, ist hierfür eine Vergütung in Höhe von 2 % der Angebotssumme, mindestens jedoch 75 € zu entrichten. Kostenschuldner dieser Summe ist in jedem Fall derjenige, an den das Angebot gerichtet war.
  3. Die Angebotspreise sind Einheitspreise im Sinne von § 5 Nr. 1 a VOB Teil A. Dem Angebot werden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, vom Auftraggeber überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde gelegt. Sämtliche Preisangaben erfolgen jedoch unter der Voraussetzung, dass die im Leistungsbebeschrieb angegebenen Massen zutreffen und dass die angebotenen Leistungen ohne anormale Erschwernisse erbracht werden können. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise im Sinne des UStG. Unser Angebot beschreibt die Verwendungs-eigenschaften der von uns aufgeführten / angebotenen Leistungen.
  4. Zahlungen sind nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB Teil B fällig. Skontoabzüge sind unzulässig. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und spesenfrei angenommen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die freie und ungehinderte Zufahrt zum Objekt für alle notwendigen Maschinen, Materialien und Transportgeräte sicherzustellen. Gleiches gilt für den Zugang zum Objekt.
  6. Die Vereinbarung eventueller Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämtliche Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Können die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig aufgenommen oder fortgeführt werden, verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Unterbrechungen sind der verlängerten Frist angemessene Werktage für die Wiederbesetzung der Baustelle zuzurechnen. Sofern der Auftragnehmer nachweist, dass er für die Zeit nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin bereits andere Aufträge angenommen hat, hat die Erfüllung dieser Aufträge Vorrang. Schlechtwettertage im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes verlängern die vertraglichen Fristen. Bei vom Auftraggeber verschuldeten Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder bei von ihm verschuldeten Unterbrechungen des Arbeitsfortganges, hat der Auftraggeber für die Kosten des Stillstandes aufzukommen.
  7. Die gelieferten und eingebauten Baumaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Vorbehaltsware kann jedoch nur gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung unseres Einziehungsrechts ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Für den Fall, dass die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Auftraggeber bereits hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegen über seinem Kunden an uns ab. Alle Abtretungen erfolgen in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer. Gerät der Auftraggeber in Vermögensverfall oder kommt er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, hat er uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben.
  8. Die Einleitung des Konkurses, des Vergleichs oder außergerichtliche Vergleichs-verhandlungen über das Vermögen des Auftraggebers berechtigen uns jederzeit, anstelle der vereinbarten Zahlungen sofortige Barzahlung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Darüber hinaus sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag fristlos zu kündigen. Die ausgeführten Leistungen sind in diesem Falle nach § 6 Nr. 5 VOB Teil B abzurechnen. Etwaige weitere Ansprüche unsererseits werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  9. Alle beim Auftraggeber oder an angewiesenen Einsatzorten des Auftraggebers installierten oder vorgehaltenen Materialien, Maschinen und Geräten sind nicht in Ihrer ursprünglichen und sinngemäßen Zweckbindung zu verändern. Sämtliche Pflege-, Bedienungsanweisungen und Hinweise, die prinzipiell ausgehändigt werden, sind zwingend zu beachten. Änderungen müssen mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Für Schäden die aus der Nichtbeachtung entstehen haftet der Auftragnehmer oder die Nutzer. Hierfür gelten auch zusätzlich bindend die Mietbedingungen des Auftragnehmers sowie die entsprechenden Hinweisblätter.
  10. Bei Beschädigungen oder Verlust von an den Auftraggeber ausgeliehnen oder vermieteten Anlagen, Maschinen, Geräten, Materialien und Zubehör haftet generell der Auftraggeber. Auch hierfür gelten zusätzlich unsere Mietbedingungen.
  11. Die Preis GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Wiesbaden, Bierstadter Straße 45, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 136 - 168, E-Mail: recht@hwk-wiesbaden.de verhandelt werden.
  12. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Betriebes.